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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 30.06.2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Lieferungen und Leistungen der EVO Electronic Solutions GmbH, Unterbergenweg 25, 78655 Dunningen-Seedorf (nachfolgend „EVO"), gegenüber ihren Kunden.

1.   Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EVO stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn EVO in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, ohne dass EVO in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

2.   Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von EVO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von EVO in Textform oder durch Ausführung der Leistung zustande.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen und sonstigen Unterlagen behält sich EVO Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung von EVO nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3.   Preise und Zahlung

3.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk (Dunningen-Seedorf), ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.3 Bei Zahlungsverzug ist EVO berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

4.   Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von EVO ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.

4.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Unterlagen, Freigaben und Beistellungen.

4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

4.4 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von EVO nicht zu vertretende Umstände (z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Lieferengpässe bei Vormaterial, behördliche Maßnahmen) verlängern Lieferfristen angemessen.

4.5 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder — bei vereinbarter Versendung — mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

5.   Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von EVO.

5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EVO nach Fristsetzung berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn EVO dies ausdrücklich erklärt.

6.   Fertigung nach Kundenvorgaben, Mitwirkung des Kunden

6.1 Fertigt EVO auf Grundlage von Vorgaben, Zeichnungen, Stücklisten, Schaltplänen oder sonstigen Unterlagen des Kunden, steht der Kunde dafür ein, dass diese vollständig und richtig sind und keine Schutzrechte Dritter verletzen.

6.2 Der Kunde stellt EVO insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung solcher Schutzrechte resultieren, und ersetzt EVO die hierdurch entstehenden Aufwendungen.

7.   Gewährleistung und Mängelansprüche

7.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen. Es gelten im Übrigen die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.

7.2 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet EVO nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten (insbesondere bei Bauwerken und Baustoffen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit).

7.4 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtiger Änderung oder natürlicher Abnutzung beruhen.

8.   Haftung

8.1 EVO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EVO nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung von EVO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9.   Schutzrechte, Software und Geheimhaltung

9.1 An den von EVO erstellten Konstruktionsunterlagen, Schaltplänen, 3D-Modellen und Software (einschließlich SPS-Programmen) behält EVO sämtliche Rechte. Der Kunde erhält, soweit vereinbart, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.

9.2 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.

10.   Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung der Sitz von EVO in Dunningen-Seedorf. EVO ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

10.3 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Dunningen-Seedorf, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11.   Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform.

11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

EVO Electronic Solutions GmbH · Unterbergenweg 25 · 78655 Dunningen-Seedorf